Erhaltung und Erweiterung des Medienbestands Medienetats

Der Büchereiverein fördert gemeinsam mit Städten, Kreisen und Gemeinden die Büchereilandschaft in Schleswig-Holstein. Voraussetzung für die nachstehenden Fördermaßnahmen ist der Abschluss von privatrechtlichen Büchereiverträgen.

Medienetats sind Zuschüsse zur Erhaltung und Erweiterung des Medienbestandes einer Bücherei. Das Medienetat-Volumen berechnet die Büchereizentrale jährlich aus den statistischen Zahlen des vergangenen Kalenderjahres. Dieser Etat wird mit 25 % vom Büchereiverein sowie ggf. vom Kreis bezuschusst. Der Büchereiverein verwaltet für seine Vertragsbüchereien zudem diese Finanzmittel und hält den Städten und Gemeinden damit jährlich rd. 17.800 Rechnungsbuchungen für Medienbestellungen von der Hand.

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Wie berechnet sich der Medienetat

Bei den hauptamtlichen Büchereien werden die Leistungszahlen gemäß der geltenden Förderkriterien ermittelt. Nebenamtliche Büchereien erhalten ihren Zuschuss auf Basis eines Kopfsatzes pro Einwohner (z.Zt. in Höhe von 0,96 €).

Was ist zu beachten? (Anträge, Fristen, Termine)

1. Anträge

  • Der Medienetat kann auf Antrag auf das Vorjahresniveau eingefroren werden, wenn aufgrund einer Schließung der Bibliothek von erheblichem Umfang oder einer Dauererkrankung der Büchereileitung eine Verminderung der Leistungszahlen zu befürchten ist. Zuständig ist die Büchereileitung, Adressat ist die Geschäftsleitung des Büchereivereins. Bitte beachten Sie hierbei die untenstehende Frist. Antragsvordruck siehe Downloadbereich.

2. Bedingungen und Regeln

  • Die Medienetats sollen kontinuierlich, maßvoll aber auch ausschöpfend bewirtschaftet werden. Ausnahmsweise dulden wir eine Überschreitung des Medienetats um bis zu 5 %. Bei darüber hinaus gehenden Überschreitungen werden diese beim Büchereiträger eingefordert.
  • Der Büchereiverein legt Wert darauf, dass die Büchereien die Synergieeffekte einer zentralen Medienbearbeitung nutzen. Überschreiten Bestellungen oder Medienkäufe außerhalb des Büchereisystems 10 % des Medienetats, resultieren hieraus Sonderberechnungen beim Medienetat des Folgejahres (Bearbeitungsgebühren)

3. Fristen und Termine

  • 31.01. Antrag auf Einfrieren der Vertragsleistungen

Erheblicher Umfang z.B. durch Umbau, Wasserschäden, Dauererkrankung der Büchereileitung o.ä.

Antragsvordruck siehe Downloadbereich.

  • 01.02. Fälligkeit zur Überweisung der Medienetats vom Kreis/Stadt/ Gemeinde

Der jeweilige Anteil an Medienanschaffungskosten wird auf das bei der Büchereizentrale geführte Medienetatkonto überwiesen und dann um den Anteil des Büchereivereins ergänzt.

  • 30.09. Mitteilung über eine Kürzung des Medienetats

Eine für das folgende Haushaltsjahr beabsichtigte Minderung der Buchbeschaffung vermindert auch die Zuschüsse von Kreis und Verein. Bei gravierenderen Kürzungen behält sich der Büchereiverein weitere Maßnahmen vor.

Was kann ich aus dem Medienetat bezahlen?

Laut Büchereivertrag sind die Beschaffung sowie die büchereigerechte Ausstattung der Medien, die Beschaffung von Einarbeitematerial zur Ausstattung von Medien (z.B. CD-Hüllen, RFID-Verbrauchsmaterial etc.), die Einarbeitung von Büchern durch die Büchereizentrale, digitale Medien und Abonnements von Blockbeständen (z.B. Wissensboxen, Seniorenmedienboxen, etc.) aus dem Medienetat bezahlbar.

Auch Konsortialkosten für den Bestandsaufbau z.B. für die „Onleihe zwischen den Meeren“ sind finanzierbar. Nicht förderfähig sind Hardware (z.B. eBook-Reader, Tablets, Tonie-Box), Software-Lizenzen (z.B. Microsoft Office)

Rückerstattungen

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die in § 4 genannten, von der Büchereizentrale berechneten Dienstleistungen und Beiträge, direkt vom Medienetatkonto abgebucht. Hierüber werden i. d. R. Mitteilungen per E-Mail versandt oder es liegt eine vertragliche Regelung vor z. B. Konsortialvertrag, Abonnement, etc.

Büchereien, die für solche Positionen Mittel im städtischen Haushalt eingestellt haben, können Rücküberweisungen vornehmen. Es wird empfohlen, über die Entscheidung einen Vermerk zu erstellen und diesen in Verbindung mit der Mitteilung als Zahlungsgrundlage zu verwenden.

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